Statuten

I. Name Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Unter dem Namen FEUERWEHRVEREIN ELGG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Elgg (Adresse des Präsidenten). 

Er bezweckt die Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern sowie die Erhaltung und Pflege alter Feuerwehrgeräte.

§ 2 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Er ist politisch und konfessionell neutral

II. Mitgliedschaft

§ 3 Aktivmitglied kann jede Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch Vereinsbeschluss.


§ 4 Passivmitglied kann jedermann werden.

§ 5 Auf Antrag des Vorstandes kann die Vereinsversammlung diejenigen Personen als Freimitglieder ernennen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 6 Auf Antrag des Vorstandes kann die Vereinsversammlung diejenigen Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, welche dem Verein hervorragende Dienste geleistet haben.

§ 7 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss, wodurch jeglicher Anspruch auf  Vereinsvermögen erlischt.

§ 8 Der freiwillige Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten.
Der Jahresbeitrag ist für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.

§ 9 Mitglieder, die schriftlich nicht mehr erreichbar sind, weil sie ihr Domizil verlegt und dies dem Vorstand nicht mitgeteilt haben, sind auf Jahresende aus der Mitgliederliste zu streichen.
Stellt der Gestrichene ein Wiederaufnahmegesuch, auch unter allfälliger Anrechnung der bisherigen Mitgliedschaftsjahre, entscheidet darüber der Vorstand.
Dem Antragsteller steht das Rekursrecht an die nächste Vereinsversammlung zu.

§ 10 Mitglieder, die trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung den Beitrag nicht bezahlen oder Ansehen oder Interesse des Vereins gefährden, sind auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein auszuschliessen.

III. Organisation

§ 11 Die Organe des Vereins sind:


a) Die Vereinsversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

a) Die Vereinsversammlung

§ 12 Die alljährliche ordentliche Vereinsversammlung hat im ersten Vierteljahr stattzufinden.

Sie hat folgende Aufgaben und Befugnisse:


1. Abnahme des Protokolls der letzten Versammlung
2. Jahresbericht des Präsidenten
3. Abnahme der Jahresrechnung
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Wahlen
   - des Vorstandes und Bezeichnung des Präsidenten
   - der Rechnungsrevisoren
6. Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
7. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern
8. Statutenrevision, Auflösung des Vereins
9. Beschlussfassung über alle anderen ihr unterbreiteten Angelegenheiten

§ 13 Ausserordentliche Vereinsversammlungen hat der Vorstand dann einzuberufen, wenn er es für nötig erachtet. Das gleiche Recht steht den Mitgliedern zu, wenn mindestens ein Fünftel von ihnen dies mit schriftlicher Eingabe an den Vereinspräsidenten und unter Angabe der Gründe verlangt.

§ 14 Die Einladung zu den Vereinsversammlungen ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich, mit Bekanntgabe der Traktanden sowie Ort und Zeit, zu versenden. Die Einladung ist ferner im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Elgg zu veröffentlichen.

§ 15 Anträge zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung sind dem Vereinspräsidenten spätestens 10 Tage vorher schriftlich einzureichen.

§ 16 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das geheime Verfahren verlangt.

§ 17 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Stichentscheid des Vorsitzenden massgebend.

b) Der Vorstand

§ 18 Der Vorstand besteht aus:

       - dem Präsidenten
       - dem Vizepräsidenten
       - dem Aktuar
       - dem Kassier
       - dem Materialverwalter
       - dem Beisitzer

§ 19 Die Vereinsversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und deren Präsidenten für jeweils 2 Jahre und zwar wie folgt:
      - Präsident, Aktuar und Materialverwalter in den geraden Jahren,
      - Vizepräsident, Kassier und Beisitzer in den ungeraden Jahren.
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.

§ 20 Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit deren Behandlung nicht in die Kompetenz der Vereinsversammlung fällt.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1 .Vorbereitung der Geschäfte der Vereinsversammlung
2. Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung
3. Rechnungsstellung
4. Vollzug der Beschlüsse
5. Vertretung des Vereins nach aussen
6. Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 3'000 pro Jahr.

§ 21 Der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident führen gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.

§ 22 Die Einladung zur Vorstandssitzung ist mindestens vierzehn Tage vorher, durch den Präsidenten, zu versenden. Sie soll insbesondere die zu behandelnden Traktanden sowie Ort und Zeit der Sitzung enthalten. Über die durchgeführte Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches vom Protokollführer unter- zeichnet wird.
Der Vorstand kann nur gültig beschliessen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Zirkularbeschlüsse sind möglich. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

§ 23 Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren haben Anspruch auf Vergütung der Barauslagen.

c) Die Rechnungsrevisoren

§ 24 Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren. Sie sind wieder wählbar.

Die beiden Revisoren müssen in unterschiedlichen Jahren gewählt werden.

§ 25 Die Rechnungsrevisoren haben alle vom Kassier geführten Rechnungen samt Belegen zu prüfen und über den Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
 

IV. Finanzielles

§ 26 Die Einnahmen des Vereins ergeben sich aus:
        a) dem Mitgliederbeitrag
        b) weitere Erträge und Zuwendungen

§ 27 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 28 Die Mitgliederbeiträge werden jeweils von der Vereinsversammlung festgesetzt.
Die Ehren- und Freimitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes und Mitglieder bis zum 21. Altersjahr sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 29 Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Statutenrevision und Auflösung des Vereins

§ 30 Die Vereinsversammlung kann die Revision der Statuten oder die Auflösung des Vereins beschliessen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 31 Bei der Auflösung des Feuerwehrvereins entscheiden die restlichen Mitglieder inklusive Passivmitglieder über das Vermögen ( Geld und Material ).


 
Geändert: 16. März 2018
Der Präsident: Herbert Wiget
Die Aktuarin: Brigitte Baumann

Statuten

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16. März 2018

Präsident: Herbert Wiget

Aktuarin: Brigitte Baumann

Statuten des Feuerwehrvereins Elgg